Berufsordnung

 

der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen

und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothe-rapeutinnen und -psychotherapeuten Hessen

 

 

 

Aufgrund der §§ 22-25 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsaus-übung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tier-ärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (GVBl. I S. 221), hat die Delegiertenversammlung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten Hessen die folgende Berufsordnung beschlossen:

 

 

Präambel

 

Diese Berufsordnung enthält Regeln für die Berufsausübung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten in Hessen unter Berücksichtigung berufsethischer Grundsätze und rechtlicher Vorgaben. Soweit ihre Bestimmungen für alle Angehörigen dieser Berufe gelten, verwenden diese die einheitliche Bezeichnung „Psychotherapeutin“ und „Psychotherapeut“.

 

Die Berufsordnung dient dem Ziel, im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung

 

- die Qualität der psychotherapeutischen Berufsarbeit sicherzustellen und zu fördern,

 

- das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Grundlage von Psychothe-rapie zu bewahren,

 

- auf berufswürdiges Verhalten von Psychotherapeutinnen und Psychothera-peuten hinzuwirken.

 

 

 


Erster Teil

 

Grundsätze der Berufsausübung, Berufsbezeichnung

 

 

§ 1     Geltungsbereich

 

Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeutinnen und -psychotherapeuten Hessen. Sie gilt auch für Staatsan-gehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Ver-tragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-raum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266), die im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union oder dem EWR-Abkommen, ohne Mitglied dieser Kammer zu sein, in Hessen einen Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Therapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. Therapeutin ausüben.

 

Diese Berufsordnung gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in weiteren Bereichen der psychotherapeutischen Berufsausübung wie z.B. Beratung, Forschung oder Ausbildung.

 

 

§ 2     Freiheit der Berufsausübung

 

Der Beruf des Psychotherapeuten ist ein freier Beruf. Er ist kein Gewerbe. Psycho-therapeutinnen und Psychotherapeuten üben den Beruf in eigener Verantwortung, frei und selbstbestimmt aus, soweit Gesetz und Berufsordnung sie nicht im Beson-deren verpflichten oder einschränken.

 

 

§ 3     Berufsaufgaben

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes als Heilberuf aus.

 

(2)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben insbesondere dazu beizutragen, psychische Gesundheit zu erhalten, wiederherzustellen oder psychisches Leiden zu lindern bzw. ihre Patientinnen und Patienten dazu zu befähigen. Zu diesem Zweck wenden sie unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Standards psychotherapeutische Methoden an. Ihre Aufgabe umfasst die Diagnostik, die Indikationsstellung, die Entscheidung für das angemessene Therapieangebot und die Durchführung der Therapie sowie rehabilitative, kurative und präventive Maßnahmen.

 

 

§ 4     Verantwortung

 

 (1)     Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen auf der Grundlage ihrer Haltung und ihres professionellen Handelns ihren Patientinnen und Patienten einen geschützten therapeutischen Raum zur Verfügung, den sie auch gegenüber äußeren Einflüssen schützen, die die Behandlung und das Wohl der sich anvertrauenden Pa-tientinnen und Patienten schädigen könnten.

 

(2)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich in ihrer beruflichen Tätigkeit nur durch Personen vertreten lassen, die dazu berechtigt sind.

 

(3)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dafür zu sorgen, dass ihre Berufsarbeit den ethischen und fachlichen Standards entspricht. Sie sind ver-pflichtet, in geeigneter Weise die beruflichen Kompetenzen zu sichern und weiter zu entwickeln.

 

<![if !supportLists]>(4)            <![endif]>Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dafür zu sorgen, dass die für ihre Arbeit notwendigen Kompetenzen erhalten bleiben. Bei Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit sind sie verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Patientinnen und Patienten keinen Schaden nehmen.

 

Zweiter Teil

Regeln für die Berufsausübung

 

 

§ 5   Allgemeine Pflichten  

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich des ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauens würdig zu erweisen.

 

(2)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbringen Behandlungen im persönlichen Kontakt. Sie dürfen diese weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Kommunikationsnetze durchführen. Modellprojekte, insbesondere zur Forschung mit ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführter Psychotherapie sind möglich und bedürfen der Genehmigung der Kammer im Einzelfall.

 

(3)      Sie haben ihr diagnostisches und psychotherapeutisches Wissen umsichtig einzusetzen, insbesondere mögliche Folgen für Patientinnen und Patienten und andere zu reflektieren, um Schaden zu vermeiden.

 

(4)      Sie dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit oder die Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg zum Ausdruck bringen.

 

(5)      Sie sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung jeweils geltenden Vorschriften zu unterrichten.

 

(6)      Sie sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu sichern.

 

(7)      Sie haben Forderungen und Weisungen, die dieser Berufsordnung widersprechen, zurückzuweisen.

 

 

§ 6   Pflichten gegenüber der Kammer

 

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, innerhalb eines Monats Änderungen des Namens oder der Privat- oder Praxisanschrift der Geschäftsstelle der Kammer mitzuteilen und auf Anfragen der Psychotherapeutenkammer zu antworten.

 

 

§ 7   Sorgfaltspflicht

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung unter differentialdiagnostischen Gesichtspunkten somatische und psychosoziale Befunde zu berücksichtigen oder deren Erhebung zu veranlassen.

 

(2)      Bei Störungen im Behandlungsprozess sollen Psychotherapeutinnen und Psy-chotherapeuten kollegiale Beratung, Intervision oder Supervision in Anspruch nehmen.

 

(3)      Erkennen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass ihre Interven-tionen zu keinem weiteren Fortschritt im Behandlungsprozess führen, sollten sie dies den Patientinnen und Patienten angemessen erläutern und das weitere Vorgehen gemeinsam mit ihnen erörtern.

 

(4)      Lässt sich das für eine psychotherapeutische Behandlung notwendige Ver-trauensverhältnis zwischen Patientinnen/Patienten und Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten nicht herstellen, so sollen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Behandlung ablehnen. Geht dieses Vertrauensverhältnis im Laufe einer Behandlung verloren, so können sie die Behandlung beenden, insbeson-dere einen bestehenden Behandlungsvertrag kündigen. Die gleichen Rechte stehen auch den Patientinnen und Patienten zu.

 

 

§ 8   Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, Psycho-diagnostik, Beratung und Psychotherapieverlauf zu dokumentieren.

 

(2)      Die psychotherapeutischen Dokumentationen nach Absatz 1 sind mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften eine andere Aufbewahrungsdauer ergibt.

 

(3)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Praxisübergabe oder Praxisaufgabe ihre Dokumentationen in gehörige Ob-hut gegeben und nach Ablauf der Aufbewahrungszeit (Absatz 2) unter Beachtung der Grundsätze der Datensicherung vernichtet werden.

 


§ 9     Einsicht der Patientinnen und Patienten in Dokumentationen, Auskünfte an Patientinnen und Patienten

 

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Patientinnen und Patienten auch nach Abschluss der Therapie auf deren Verlangen grundsätzlich Einsicht in die sie betreffenden Dokumentationen, die nach § 8 (1) zu erstellen sind, zu gewähren. Sie können die Einsicht in einzelne Passagen der Dokumentation verweigern, wenn therapeutische Vorbehalte im Sinne des Schutzes von Patientinnen und Patienten oder schützenswerte Interessen der Psychotherapeuten oder Dritter dem entgegenstehen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dies angemessen zu begründen.

 

 

§ 10 Datenschutz

 

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben für alle die Patientinnen und Patienten betreffenden Daten, besonders auch auf elektronischen Datenträgern und anderen Speichermedien, unter Beachtung der Grundsätze der Datensicherung die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung der Daten zu verhindern und die Einhaltung der Schweigepflicht zu gewährleisten.

 

 

§ 11 Schweigepflicht

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen der Schweige-pflicht. Sie haben über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätig-keit anvertraut oder bekannt geworden ist, auch über den Tod der Patientinnen und Patienten hinaus, zu schweigen.

 

(2)      Sie sind zur Offenbarung nur befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zur Wahrung eines im konkreten Fall überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses erforderlich ist. Auch in diesen Fällen haben sie, soweit sie zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für die Patientinnen und Patienten und die Therapie zu entscheiden. Wenn ein Fall vorliegt, in dem die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt ist, ist die Patientin oder der Patient darüber zu unterrichten, insbesondere dann, wenn ein Dritter Informationen über eine Patientin oder einen Patienten wünscht und erhält.

 

(3)      Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere oder wird von anderen gefährdet, so hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut un-ter Abwägung zwischen der Schweigepflicht und der Fürsorgepflicht die erforderli-chen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

 

(4)      Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten gilt die Schweigepflicht auch gegenüber den oder dem Sorgeberechtigten und anderen Bezugspersonen, es sei denn, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut von dem minderjähri-gen Patienten ausdrücklich hiervon entbunden wurde oder dass psychotherapeuti-sche Erfordernisse eine Abweichung unabdingbar machen. Der Psychotherapeut/ die Psychotherapeutin bestimmt die psychotherapeutischen Erfordernisse nach pflicht-gemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen. Informationen, die der Patient/ die Patientin als vertraulich bezeichnet hat, dürfen nicht offenbart werden. Über die Schweigepflicht nach diesem Absatz hat der Psychotherapeut/ die Psychotherapeutin die Beteiligten in geeigneter Weise aufzuklären.

 

(5)      Wenn Personen des sozialen Umfeldes in eine Psychotherapie einbezogen werden, etwa bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, ist ein besonders verantwortlicher Umgang mit Auskünften gegenüber solchen Drittpersonen erforderlich, auch wenn eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.

 

(6)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

 

(7)      Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patientinnen und Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet werden, soweit nicht eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.

 

 

§ 12 Aufklärung

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben eine Beratungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten bezüglich der angebotenen Behandlung, Behandlungsalternativen und Behandlungsrisiken. Dies gilt auch für minderjährige Patientinnen und Patienten, wobei ihr Entwicklungsstand sowie ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

 

(2)      Die Aufklärung umfasst auch die Rahmenbedingungen der psychotherapeuti-schen Behandlung, insbesondere Honorarregelungen, Sitzungsdauer und -frequenz und die voraussichtliche Dauer der Behandlung.

 

(3)      Entscheidet sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut im Rahmen der probatorischen Sitzungen dafür, die Psychotherapie nicht durchzuführen, so ist dies dem Patienten oder der Patientin angemessen zu erläutern.

 

(4)      In Institutionen arbeitende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben ihre Patientinnen und Patienten angemessen über besondere institutionelle Rahmenbedingungen und Zuständigkeitsbereiche der an ihrer Behandlung beteiligten Personen zu informieren.

 

 

§ 13 Abstinenz

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, den thera-peutischen Prozess durch eine Grundhaltung der Abstinenz zu sichern, indem sie ihre Beziehungen zu ihren Patientinnen und Patienten professionell gestalten und ihre besondere Verantwortung und Einfluss berücksichtigen.

(2)      Sie dürfen die Vertrauensbeziehung zu Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen missbrauchen.

 

(3)      Sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten sind unzulässig.

 

(4)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten gering halten und so gestalten, dass sie die therapeutische Beziehung und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beein-flussen.

 

(5)      Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf Personen, die den Patientinnen und Patienten nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf Eltern und andere Sorgeberechtigte.

 

(6)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Rahmen ihrer psy-chotherapeutischen Tätigkeit keine Geschenke oder Zuwendungen annehmen, deren Wert 50 € übersteigt.

 

(7)      Auch nach Abschluss einer Behandlung entspricht es dem professionellen Standard, die abstinente Haltung zu beachten.

 

(8)      Die Absätze (1) bis (7) gelten entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung im Verhältnis zu ihren Patientinnen und Patienten. Die Absätze (1) bis (6) gelten entsprechend für Supervisorinnen und Supervisoren im Verhältnis zu Supervisandinnen und Supervisanden.

 

 

§ 14 Umgang mit minderjährigen oder nicht unbeschränkt einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten

 

(1)      Bei Minderjährigen und bei Personen, die für den Abschluss eines Behand-lungsvertrages der Einwilligung einer Betreuerin oder eines Betreuers bedürfen, hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut unter Berücksichtigung der Ein-stellungen der Beteiligten zu entscheiden, ob eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt ist, wie diese durchgeführt und wann sie beendet werden soll.

 

(2)      Die Psychotherapeutin/ der Psychotherapeut vergewissert sich vor Beginn der Behandlung, wer für die Patientin/ den Patienten die elterliche Sorge hat. Steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, holt sie/er die Zustimmung beider Elternteile zur Behandlung ein. Soweit ein Elternteil die Zustimmung zur Behandlung verweigert oder zurücknimmt, hat die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut die Behandlung auszusetzen, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Dies gilt nicht, so lange eine psychotherapeutische Behandlung wegen einer akuten psychischen Notlage unauf-schiebbar indiziert ist.

 

(3)      Die Psychotherapeutin/ der Psychotherapeut schließt den Behandlungsvertrag (Vertrag zugunsten des/r minderjährigen Patienten/in) mit den oder dem Sorgebe-rechtigten. Ist der/ die minderjährige Patient/in im Rahmen der gesetzlichen Kran-kenversicherung familienversichert und mindestens 16 Jahre alt, kann in besonderen Fällen auch mit dem Jugendlichen selbst eine Behandlung vereinbart werden.

(4)      Bei Konflikten zwischen gesetzlichen Vertretern und Patientin oder Patient ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, auf das Wohl der Patientin oder des Patienten zu achten.

 

(5)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entscheiden unter Berücksich-tigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit von in Absatz (1) genannten Patientinnen und Patienten über eine Beteiligung gesetzlicher Vertreter an der Therapie.

 

(6)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln in der Regel weder nahe stehende Verwandte noch Bezugspersonen ihres minderjährigen Patienten während der laufenden Therapie. Wird im Anschluss eine solche Maßnahme geplant, hat die Psychotherapeutin/ der Psychotherapeut das Für und Wider besonders sorg-sam abzuwägen.

 

<![if !supportLists]>(7)            <![endif]>Abs. (6) findet bei Familientherapie und bei Gruppentherapie keine Anwendung.

 

 

§ 15 Honorierung

 

 (1)     Honorare und Regelungen über Ausfallhonorare müssen nachvollziehbar und nachprüfbar ausgewiesen werden und werden mit Beginn einer Psychotherapie oder Beratung vereinbart.

 

(2)      Bei entsprechenden Leistungen ist das Honorar nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peuten (GOP) zu erheben.

 

(3)      Die Honorierung der von der GOP oder dem Einheitlichen Bewertungsmaß-stab (EBM) nicht erfassten Leistungen ist frei vereinbar.

 

(4)      In Ausnahmefällen dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus sozialen oder ethischen Gründen den Honoraranspruch vermindern.

 

(5)      Für Zuweisungen von Patientinnen oder Patienten darf ein Honorar weder ge-zahlt noch angenommen werden. Auch eine sonstige Vorteilnahme ist nicht erlaubt.

 

 

§ 16 Fortbildung und Qualitätssicherung

 

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind ver-pflichtet, sich fortzubilden. Hierzu nehmen sie an Fortbildungs- und qualitätssichern-den Maßnahmen teil. Näheres regelt die Fortbildungsordnung der hessischen LPPKJP auf der Grundlage des SGB V und des Hessischen Heilberufgesetzes.

 

 

§ 17   Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Berufs-kolleginnen und Berufskollegen mit Respekt und Fairness zu begegnen.

 

(2)      In Gutachten und schriftlichen Stellungnahmen haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, soweit es die Behandlungsweise von Kolleginnen/ Kollegen betrifft, nach bestem Wissen ihre Überzeugung auszusprechen. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen von Kolleginnen oder Kollegen sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind berufsunwürdig.

 

(3)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verletzen nicht ihre Pflicht zur Kollegialität im Sinne des Abs.1, wenn sie die Psychotherapeutenkammer auf einen möglichen Verstoß einer Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.

 

(4)      Beschäftigen sie Kolleginnen oder Kollegen als Angestellte oder freie Mitar-beiterinnen/ Mitarbeiter, so haben sie ihnen einen Vertrag und eine Vergütung anzubieten.

 

 

§ 18   Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen

 

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, im Interesse des Patientenwohls mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen, insbesondere der psy-chosozialen und medizinischen Versorgung, kollegial zusammen zu arbeiten.

 

 

§ 19 Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben den nicht der Kammer angehörenden Personen, die sie in ihrer Praxis, in Ausbildungsinstituten, Ambulan-zen oder Versorgungszentren beschäftigen, Verträge und Vergütungen anzubieten. Dies gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen.

 

 

(2)      Zeugnisse über eine Tätigkeit müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich ausgestellt werden.

 

 

Dritter Teil

 

Ausübung des Berufs in unterschiedlichen Berufsfeldern

 

 

§ 20   Ambulante Psychotherapie

 

(1)      Die ambulante psychotherapeutische Tätigkeit erfolgt in eigener Praxis, in einer Ambulanz, in einem Versorgungszentrum, in einer Beratungsstelle oder in einer anderen Institution. Diese müssen für Patientinnen und Patienten als solche öffentlich erkennbar sein. Sofern die freiberufliche Ausübung des Berufs nach einer Zulassung oder Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung oder eine andere gleichwertige vertragliche Vereinbarung erfolgt, gelten zusätzlich zu dieser Berufsordnung die Bestimmungen der jeweils gültigen Zulassungsverordnung und  andere Rechtsvorschriften.

(2)      Zulassung, Praxissitz und Beendigung der Praxistätigkeit sind der Kammer entsprechend der Meldeordnung fristgerecht mitzuteilen. Die Bildung einer Zweig-praxis ist gegenüber der Kammer meldepflichtig. Weitere Zweigpraxen bedürfen der Genehmigung durch die Kammer.

 

(3)      Üben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf in einem Be-schäftigungsverhältnis und zugleich freiberuflich in eigener Praxis aus, so haben sie Interessenkonflikte im Sinne des Patientenwohls zu lösen.

 

 

§ 21   Anforderungen an psychotherapeutische Praxen

 

(1)      Praxen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen bedarfs-gerecht ausgestattet sein. Die Räumlichkeiten haben den besonderen Anforderun-gen der psychotherapeutischen Patienten nach Diskretion und Schutz zu genügen, z.B. in Bezug auf die Vertraulichkeit des Wortes.

 

(2)      Anfragen von Patientinnen und Patienten sollen zeitnah beantwortet werden. Die Praxis ist entsprechend zu organisieren.

 

(3)      Räumlichkeiten, in denen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich für den Patienten erkennbar getrennt sein.

 

 

§ 22 Bezeichnungen für Praxen

 

(1)      Die Bezeichnung einer Praxis oder Ambulanz darf nur die für eine Inanspruch-nahme durch Patientinnen und Patienten notwendigen Informationen enthalten. Irreführende Zusätze sind nicht erlaubt.

 

(2)      Andere Bezeichnungen als “Praxis”, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer.

 

 

§ 23 Gestaltung von Informationen über Praxen

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tä-tigkeit und nachgewiesene, besondere Leistungen und Qualitätsstandards sachlich informierend hinweisen. Sie sind gegenüber der Kammer auf Verlangen nachzuwei-sen.

 

(2)      Berufswidrige Werbung ist Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Sie dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetz-licher Bestimmungen bleiben unberührt.

 


§ 24   Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Berufsausübung

 

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich zur Ausübung ihres Be-rufes in allen rechtlich möglichen Formen mit anderen Angehörigen ihres Berufsstan-des oder Angehörigen anderer Berufsgruppen zusammenschließen, wenn die eigen-verantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewahrt bleibt. Bei allen Organisationsformen von Zusammenschlüssen muss die freie Wahl der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch die Patientinnen und Pa-tienten gewährleistet bleiben.

 

 

§ 25 Umgang mit Weisungen in einem Beschäftigungsverhältnis

 

(1)      Weisungen für das inhaltliche Vorgehen bei einer stationären oder ambulanten psychotherapeutischen Behandlung dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nur von Vorgesetzten annehmen, die selbst die Berechtigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Psychotherapien haben.

 

In einem Beschäftigungsverhältnis dürfen sie Weisungen von Vorgesetzten nicht befolgen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie selbst nicht verantworten können, sofern sie ihre psychotherapeutische Tätigkeit betreffen.

 

(2)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Vorgesetzte dürfen nur solche Weisungen erteilen, die mit dieser Berufsordnung vereinbar sind.

 

 

§ 26   Öffentliches Auftreten von Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei ihrem öffentlichen Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet.

 

(2)      Werden sie als Fachleute in der Öffentlichkeit tätig, müssen die fachlichen Äu-ßerungen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein. Sowohl irrefüh-rende Heilungsversprechen als auch unlautere Vergleiche mit anderen Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten und deren Methoden sind untersagt.

 

 

§ 27   Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Lehre

 

(1)      In der Lehre, Supervision und Selbsterfahrung tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die berufsethischen Standards zu vermitteln, in ihrem eigenen Handeln zu vertreten und für deren Einhaltung Sorge zu tragen.

 

(2)      Sie dürfen keine Prüfungen bei Aus-, Fort- und Weiterbildungsteilnehmerinnen und Aus-, Fort- und Weiterbildungsteilnehmern abnehmen, die bei ihnen in Selbster-fahrung oder Lehrtherapie sind oder waren.

 

(3)      Die Bedingungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung müssen für alle Betroffe-nen transparent und vertraglich festgelegt sein.

§ 28 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Gutachterinnen und Gutachter

 

(1)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen als Gutachterinnen und Gutachter nur soweit tätig werden, wie ihre nachzuweisende Fachkenntnis und ihre berufliche Erfahrung ausreichen, um die zu untersuchende Frage sachgerecht be-antworten zu können. Sie sind zu einer entsprechenden Qualitätssicherung ihrer Ar-beit und zur fortlaufenden Überprüfung der für ihre Gutachten maßgeblichen Kriterien verpflichtet.

 

(2)      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Gutachterinnen und Gut-achter haben der Fragestellung ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber zu folgen, wobei die Fragen nach ihrer unabhängigen fachlichen Erkenntnis und dem profes-sionellen Standard entsprechend beantwortet werden. Im Spannungsfeld der Inte-ressen sind ausgewogene Bewertungen vorzunehmen und deren Kriterien offen zu legen. Gutachten dürfen keine Gefälligkeitsaussagen enthalten. Die Tätigkeit als Gutachter oder Gutachterin ist vor der Übernahme eines Gutachtenauftrages von einer psychotherapeutischen Tätigkeit im engeren Sinne abzugrenzen und den Be-teiligten zu verdeutlichen.

 

(3)      Die gleichzeitige Behandlung und Begutachtung einer Patientin oder eines Patienten durch dieselbe Psychotherapeutin oder denselben Psychotherapeuten schließen sich aus. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unbe-rührt.

 

(4)      Gutachten, zu deren Ausstellung die Psychotherapeutinnen und Psychothera-peuten verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist vorzulegen.

 

 

§ 29 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Forschung

 

(1)      Planung und Durchführung von Psychotherapiestudien mit Patientinnen und Patienten haben die international anerkannten ethischen Prinzipien einzuhalten und sind von den zuständigen Ethik-Kommissionen zu prüfen.

 

(2)      Patientinnen und Patienten sind vor der Teilnahme an Psychotherapiestudien sorgfältig über deren Inhalte, Rahmenbedingungen und mögliche Belastungen sowie Risiken aufzuklären. Diese Information und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn der Durchführung schriftlich niedergelegt sein.

 

 

§ 30   Verstöße gegen Berufspflichten

 

Verstöße von Kammerangehörigen gegen diese Berufsordnung und ihre sonstigen Berufspflichten werden vor dem Ausschuss für Beschwerde und Schlichtung der Kammer verhandelt oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des hessischen Heilbe-rufsgesetzes diesem entsprechend im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet. Kammerangehörige sind verpflichtet, nach entsprechender Aufforderung des Aus-schusses unverzüglich zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

 

Vierter Teil

 

Schlussvorschriften

 

 

§ 31   Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbe-hörde in Kraft.

 

Beschlossen von der Delegiertenversammlung in ihrer Sitzung am 12./13. November 2004.

 

Wiesbaden, den 17. November 2004

 

 

 

Jürgen Hardt

Präsident