Aufgrund der §§ 22-25
des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die
Berufsaus-übung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit
der Ärzte, Zahnärzte, Tier-ärzte, Apotheker,
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugend-lichenpsychotherapeuten
(Heilberufsgesetz) in
der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl.
I S. 66), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004
(GVBl. I S. 221), hat die Delegiertenversammlung der
Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und -psychotherapeuten Hessen die folgende Berufsordnung
beschlossen:
Diese Berufsordnung enthält
Regeln für die Berufsausübung der Psychologischen
Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten
in Hessen unter Berücksichtigung berufsethischer Grundsätze
und rechtlicher Vorgaben. Soweit ihre Bestimmungen für alle
Angehörigen dieser Berufe gelten, verwenden diese die
einheitliche Bezeichnung „Psychotherapeutin“ und
„Psychotherapeut“.
Die Berufsordnung dient dem Ziel,
im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und der
Bevölkerung
- die Qualität der psychotherapeutischen Berufsarbeit
sicherzustellen und zu fördern,
- das besondere Vertrauensverhältnis zwischen
Patientinnen und Patienten und Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten als Grundlage von Psychothe-rapie zu
bewahren,
- auf berufswürdiges Verhalten von
Psychotherapeutinnen und Psychothera-peuten
hinzuwirken.
§
1
Geltungsbereich
Diese Berufsordnung gilt für alle
Mitglieder der Landeskammer für Psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichen-psychotherapeutinnen und -psychotherapeuten Hessen. Sie
gilt auch für Staatsan-gehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Ver-tragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschafts-raum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S.
266), die im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der
Europäischen Union oder dem EWR-Abkommen, ohne Mitglied dieser
Kammer zu sein, in Hessen einen Beruf des Psychologischen
Psychotherapeuten bzw. Therapeutin oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. Therapeutin
ausüben.
Diese Berufsordnung gilt auch
für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in weiteren
Bereichen der psychotherapeutischen Berufsausübung wie z.B.
Beratung, Forschung oder Ausbildung.
§ 2
Freiheit der Berufsausübung
Der Beruf des
Psychotherapeuten ist ein freier Beruf. Er ist kein
Gewerbe. Psycho-therapeutinnen und Psychotherapeuten
üben den Beruf in eigener
Verantwortung, frei und selbstbestimmt aus, soweit Gesetz und
Berufsordnung sie nicht im Beson-deren verpflichten oder
einschränken.
§
3
Berufsaufgaben
(1) Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten üben Psychotherapie im Sinne des
Psychotherapeutengesetzes als Heilberuf aus.
(2) Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten haben insbesondere
dazu beizutragen, psychische Gesundheit zu
erhalten, wiederherzustellen oder psychisches Leiden zu lindern bzw.
ihre Patientinnen und Patienten dazu zu befähigen. Zu diesem
Zweck wenden sie unter Berücksichtigung des aktuellen
wissenschaftlichen Standards psychotherapeutische Methoden an. Ihre
Aufgabe umfasst die Diagnostik, die Indikationsstellung, die
Entscheidung für das angemessene Therapieangebot und die
Durchführung der Therapie sowie rehabilitative, kurative und
präventive Maßnahmen.
§
4 Verantwortung
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen auf der
Grundlage ihrer Haltung und ihres professionellen Handelns ihren
Patientinnen und Patienten einen geschützten therapeutischen
Raum zur Verfügung, den sie auch gegenüber
äußeren Einflüssen schützen, die die Behandlung
und das Wohl der sich anvertrauenden Pa-tientinnen und Patienten
schädigen könnten.
(2) Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten dürfen sich in ihrer beruflichen
Tätigkeit nur durch Personen vertreten lassen, die dazu
berechtigt sind.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dafür zu sorgen, dass ihre Berufsarbeit den ethischen und fachlichen Standards entspricht. Sie sind ver-pflichtet, in geeigneter Weise die beruflichen Kompetenzen zu sichern und weiter zu entwickeln.
<![if !supportLists]>(4)
<![endif]>Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten haben dafür zu sorgen, dass die für
ihre Arbeit notwendigen Kompetenzen erhalten bleiben. Bei
Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit sind sie verpflichtet, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, damit Patientinnen und Patienten keinen
Schaden nehmen.
§
5 Allgemeine Pflichten
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet,
ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich des ihnen im
Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauens würdig
zu erweisen.
(2)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbringen
Behandlungen im persönlichen Kontakt. Sie dürfen diese
weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder
Zeitschriften noch ausschließlich über
Kommunikationsmedien oder Kommunikationsnetze
durchführen. Modellprojekte, insbesondere zur
Forschung mit ausschließlich über Kommunikationsnetze
durchgeführter Psychotherapie sind möglich und
bedürfen der Genehmigung der Kammer im Einzelfall.
(3) Sie
haben ihr diagnostisches und psychotherapeutisches Wissen umsichtig
einzusetzen, insbesondere mögliche Folgen für Patientinnen
und Patienten und andere zu reflektieren, um Schaden zu vermeiden.
(4)
Sie dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die
Leichtgläubigkeit oder die Hilflosigkeit von Patientinnen und
Patienten ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder
Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg zum Ausdruck
bringen.
(5)
Sie sind verpflichtet, sich über die für die
Berufsausübung jeweils geltenden Vorschriften zu
unterrichten.
(6)
Sie sind verpflichtet, sich hinreichend gegen
Haftpflichtansprüche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit
zu sichern.
(7)
Sie haben Forderungen und Weisungen, die dieser Berufsordnung
widersprechen, zurückzuweisen.
§
6 Pflichten
gegenüber der Kammer
Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten
sind verpflichtet,
innerhalb eines Monats
Änderungen des Namens oder der Privat- oder
Praxisanschrift der Geschäftsstelle der Kammer mitzuteilen und
auf Anfragen der Psychotherapeutenkammer zu
antworten.
§
7 Sorgfaltspflicht
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben im Rahmen
einer psychotherapeutischen Behandlung unter
differentialdiagnostischen Gesichtspunkten somatische und
psychosoziale Befunde zu berücksichtigen oder deren Erhebung zu
veranlassen.
(2)
Bei Störungen im Behandlungsprozess sollen
Psychotherapeutinnen und Psy-chotherapeuten kollegiale Beratung,
Intervision oder Supervision in Anspruch nehmen.
(3)
Erkennen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass ihre
Interven-tionen zu keinem weiteren Fortschritt im Behandlungsprozess
führen, sollten sie dies den Patientinnen und Patienten
angemessen erläutern und das weitere Vorgehen gemeinsam mit
ihnen erörtern.
(4) Lässt sich das für eine psychotherapeutische Behandlung notwendige Ver-trauensverhältnis zwischen Patientinnen/Patienten und Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten nicht herstellen, so sollen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Behandlung ablehnen. Geht dieses Vertrauensverhältnis im Laufe einer Behandlung verloren, so können sie die Behandlung beenden, insbeson-dere einen bestehenden Behandlungsvertrag kündigen. Die gleichen Rechte stehen auch den Patientinnen und Patienten zu.
§
8
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet,
Psycho-diagnostik, Beratung und Psychotherapieverlauf zu
dokumentieren.
(2)
Die psychotherapeutischen Dokumentationen nach Absatz 1 sind
mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren,
soweit sich nicht aus anderen Vorschriften eine andere
Aufbewahrungsdauer ergibt.
(3)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dafür
Sorge zu tragen, dass bei Praxisübergabe oder Praxisaufgabe ihre
Dokumentationen in gehörige Ob-hut gegeben und nach Ablauf der
Aufbewahrungszeit (Absatz 2) unter Beachtung der Grundsätze der
Datensicherung vernichtet werden.
§ 9
Einsicht der Patientinnen und Patienten in Dokumentationen,
Auskünfte an Patientinnen und Patienten
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Patientinnen
und Patienten auch nach Abschluss der Therapie auf deren Verlangen
grundsätzlich Einsicht in die sie betreffenden
Dokumentationen, die nach § 8 (1) zu erstellen sind, zu
gewähren. Sie können die Einsicht in einzelne Passagen der
Dokumentation verweigern, wenn therapeutische Vorbehalte im Sinne des
Schutzes von Patientinnen und Patienten oder schützenswerte
Interessen der Psychotherapeuten oder Dritter dem entgegenstehen.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben dies angemessen zu
begründen.
§
10 Datenschutz
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben für
alle die Patientinnen und Patienten betreffenden Daten, besonders
auch auf elektronischen Datenträgern und anderen Speichermedien,
unter Beachtung der Grundsätze der Datensicherung die
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen, die erforderlich
sind, um die Veränderung, Vernichtung oder
unrechtmäßige Verwendung der Daten zu verhindern und die
Einhaltung der Schweigepflicht zu gewährleisten.
§
11
Schweigepflicht
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen der
Schweige-pflicht. Sie haben über das, was ihnen im Zusammenhang
mit ihrer beruflichen Tätig-keit anvertraut oder bekannt
geworden ist, auch über den Tod der Patientinnen und Patienten
hinaus, zu schweigen.
(2)
Sie sind zur Offenbarung nur befugt, soweit sie von der
Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zur
Wahrung eines im konkreten Fall überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interesses erforderlich ist. Auch in diesen Fällen
haben sie, soweit sie zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet
sind, über die Weitergabe von Informationen unter
Berücksichtigung der Folgen für die Patientinnen und
Patienten und die Therapie zu entscheiden. Wenn ein Fall vorliegt, in
dem die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift
eingeschränkt ist, ist die Patientin oder der Patient
darüber zu unterrichten, insbesondere dann, wenn ein Dritter
Informationen über eine Patientin oder einen Patienten
wünscht und erhält.
(3)
Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst
oder andere oder wird von anderen gefährdet, so hat die
Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut un-ter Abwägung
zwischen der Schweigepflicht und der Fürsorgepflicht die
erforderli-chen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu
treffen.
(4)
Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten gilt die
Schweigepflicht auch gegenüber den oder dem Sorgeberechtigten
und anderen Bezugspersonen, es sei denn, dass die Psychotherapeutin
oder der Psychotherapeut von dem minderjähri-gen Patienten
ausdrücklich hiervon entbunden wurde oder dass
psychotherapeuti-sche Erfordernisse eine Abweichung unabdingbar
machen. Der Psychotherapeut/ die Psychotherapeutin bestimmt die
psychotherapeutischen Erfordernisse nach pflicht-gemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen. Informationen,
die der Patient/ die Patientin als vertraulich bezeichnet hat,
dürfen nicht offenbart werden. Über die Schweigepflicht
nach diesem Absatz hat der Psychotherapeut/ die Psychotherapeutin die
Beteiligten in geeigneter Weise aufzuklären.
(5) Wenn
Personen des sozialen Umfeldes in eine Psychotherapie einbezogen
werden, etwa bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, ist ein
besonders verantwortlicher Umgang mit Auskünften gegenüber
solchen Drittpersonen erforderlich, auch wenn eine Entbindung von der
Schweigepflicht vorliegt.
(6)
Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten haben ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der psychotherapeutischen
Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich
festzuhalten.
(7)
Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder
zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen
Informationen über Patientinnen und Patienten und Dritte nur in
anonymisierter Form verwendet werden, soweit nicht eine
ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht
vorliegt.
§
12
Aufklärung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben eine Beratungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten bezüglich der angebotenen Behandlung, Behandlungsalternativen und Behandlungsrisiken. Dies gilt auch für minderjährige Patientinnen und Patienten, wobei ihr Entwicklungsstand sowie ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
(2) Die
Aufklärung umfasst auch die Rahmenbedingungen der
psychotherapeuti-schen Behandlung, insbesondere Honorarregelungen,
Sitzungsdauer und -frequenz und die voraussichtliche Dauer der
Behandlung.
(3)
Entscheidet sich die Psychotherapeutin oder der
Psychotherapeut im Rahmen der probatorischen Sitzungen dafür,
die Psychotherapie nicht durchzuführen, so ist dies dem
Patienten oder der Patientin angemessen zu
erläutern.
(4)
In Institutionen arbeitende Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten haben ihre Patientinnen und Patienten angemessen
über besondere institutionelle Rahmenbedingungen und
Zuständigkeitsbereiche der an ihrer Behandlung beteiligten
Personen zu informieren.
§
13
Abstinenz
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet,
den thera-peutischen Prozess durch eine Grundhaltung der Abstinenz zu
sichern, indem sie ihre Beziehungen zu ihren Patientinnen und
Patienten professionell gestalten und ihre besondere Verantwortung
und Einfluss berücksichtigen.
(2) Sie dürfen die Vertrauensbeziehung zu Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen missbrauchen.
(3) Sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten sind unzulässig.
(4)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen
außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten
gering halten und so gestalten, dass sie die therapeutische Beziehung
und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig
beein-flussen.
(5)
Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf Personen, die
den Patientinnen und Patienten nahe stehen, bei Kindern und
Jugendlichen insbesondere auf Eltern und andere
Sorgeberechtigte.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Rahmen ihrer psy-chotherapeutischen Tätigkeit keine Geschenke oder Zuwendungen annehmen, deren Wert 50 € übersteigt.
(7) Auch nach Abschluss einer Behandlung entspricht es dem professionellen Standard, die abstinente Haltung zu beachten.
(8)
Die Absätze (1) bis (7) gelten entsprechend für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung im
Verhältnis zu ihren Patientinnen und Patienten. Die Absätze
(1) bis (6) gelten entsprechend für Supervisorinnen und
Supervisoren im Verhältnis zu Supervisandinnen und
Supervisanden.
§ 14
Umgang mit minderjährigen oder nicht unbeschränkt
einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten
(1)
Bei Minderjährigen und bei Personen, die für den
Abschluss eines Behand-lungsvertrages der Einwilligung einer
Betreuerin oder eines Betreuers bedürfen, hat die
Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut unter
Berücksichtigung der Ein-stellungen der Beteiligten zu
entscheiden, ob eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt ist,
wie diese durchgeführt und wann sie beendet werden soll.
(2)
Die Psychotherapeutin/ der Psychotherapeut vergewissert sich
vor Beginn der Behandlung, wer für die Patientin/ den Patienten
die elterliche Sorge hat. Steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam
zu, holt sie/er die Zustimmung beider Elternteile zur Behandlung ein.
Soweit ein Elternteil die Zustimmung zur Behandlung verweigert oder
zurücknimmt, hat die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut die
Behandlung auszusetzen, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Dies gilt nicht, so lange eine psychotherapeutische Behandlung wegen
einer akuten psychischen Notlage unauf-schiebbar indiziert
ist.
(3)
Die Psychotherapeutin/ der Psychotherapeut schließt den
Behandlungsvertrag (Vertrag zugunsten des/r minderjährigen
Patienten/in) mit den oder dem Sorgebe-rechtigten. Ist der/ die
minderjährige Patient/in im Rahmen der gesetzlichen
Kran-kenversicherung familienversichert und mindestens 16 Jahre alt,
kann in besonderen Fällen auch mit dem Jugendlichen selbst eine
Behandlung vereinbart werden.
(4)
Bei Konflikten zwischen gesetzlichen Vertretern und Patientin
oder Patient ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut
verpflichtet, auf das Wohl der Patientin oder des Patienten zu
achten.
(5)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entscheiden unter
Berücksich-tigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit von
in Absatz (1) genannten Patientinnen und Patienten über eine
Beteiligung gesetzlicher Vertreter an der Therapie.
(6)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln in der
Regel weder nahe stehende Verwandte noch Bezugspersonen ihres
minderjährigen Patienten während der laufenden Therapie.
Wird im Anschluss eine solche Maßnahme geplant, hat die
Psychotherapeutin/ der Psychotherapeut das Für und Wider
besonders sorg-sam abzuwägen.
<![if !supportLists]>(7)
<![endif]>Abs.
(6) findet bei Familientherapie und bei Gruppentherapie keine
Anwendung.
§
15
Honorierung
(1) Honorare und Regelungen über
Ausfallhonorare müssen nachvollziehbar und nachprüfbar
ausgewiesen werden und werden mit Beginn einer Psychotherapie oder
Beratung vereinbart.
(2)
Bei entsprechenden Leistungen ist das Honorar nach der
Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peuten (GOP) zu
erheben.
(3) Die
Honorierung der von der GOP oder dem Einheitlichen
Bewertungsmaß-stab (EBM) nicht erfassten Leistungen ist frei
vereinbar.
(4)
In Ausnahmefällen dürfen Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten aus sozialen oder ethischen Gründen den
Honoraranspruch vermindern.
(5)
Für Zuweisungen von Patientinnen oder Patienten darf ein
Honorar weder ge-zahlt noch angenommen werden. Auch eine sonstige
Vorteilnahme ist nicht erlaubt.
§
16 Fortbildung und
Qualitätssicherung
Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind
ver-pflichtet, sich fortzubilden. Hierzu nehmen sie an
Fortbildungs- und qualitätssichern-den Maßnahmen teil.
Näheres regelt die Fortbildungsordnung der hessischen LPPKJP auf
der Grundlage des SGB V und des Hessischen
Heilberufgesetzes.
§
17
Verhalten
gegenüber anderen Kammermitgliedern
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet,
ihren Berufs-kolleginnen und Berufskollegen mit Respekt und Fairness
zu begegnen.
(2)
In Gutachten und schriftlichen Stellungnahmen haben
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, soweit es die
Behandlungsweise von Kolleginnen/ Kollegen betrifft, nach bestem
Wissen ihre Überzeugung auszusprechen. Unsachliche Kritik an der
Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen von Kolleginnen oder
Kollegen sowie herabsetzende Äußerungen über deren
Person sind berufsunwürdig.
(3)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verletzen nicht
ihre Pflicht zur Kollegialität im Sinne des Abs.1, wenn sie die
Psychotherapeutenkammer auf einen möglichen Verstoß einer
Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung
hinweisen.
(4)
Beschäftigen sie Kolleginnen oder Kollegen als
Angestellte oder freie Mitar-beiterinnen/ Mitarbeiter, so haben sie
ihnen einen Vertrag und eine
Vergütung anzubieten.
§ 18
Zusammenarbeit mit anderen
Berufsgruppen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet,
im Interesse des Patientenwohls mit den Angehörigen anderer
Berufsgruppen, insbesondere der psy-chosozialen und medizinischen
Versorgung, kollegial zusammen zu arbeiten.
§
19 Beschäftigung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben den nicht der
Kammer angehörenden Personen, die sie in ihrer Praxis, in
Ausbildungsinstituten, Ambulan-zen oder Versorgungszentren
beschäftigen, Verträge und Vergütungen anzubieten.
Dies gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in
der praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen.
(2) Zeugnisse über eine Tätigkeit müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich ausgestellt werden.
§ 20
Ambulante Psychotherapie
(1)
Die ambulante psychotherapeutische Tätigkeit erfolgt in
eigener Praxis, in einer Ambulanz, in einem Versorgungszentrum, in
einer Beratungsstelle oder in einer anderen Institution. Diese
müssen für Patientinnen und Patienten als solche
öffentlich erkennbar sein. Sofern die freiberufliche
Ausübung des Berufs nach einer Zulassung oder Ermächtigung
durch die Kassenärztliche Vereinigung oder eine andere
gleichwertige vertragliche Vereinbarung erfolgt, gelten
zusätzlich zu dieser Berufsordnung die Bestimmungen der jeweils
gültigen Zulassungsverordnung
und andere
Rechtsvorschriften.
(2)
Zulassung, Praxissitz und Beendigung der Praxistätigkeit
sind der Kammer entsprechend der Meldeordnung fristgerecht
mitzuteilen. Die Bildung einer Zweig-praxis ist gegenüber der
Kammer meldepflichtig. Weitere Zweigpraxen bedürfen der
Genehmigung durch die Kammer.
(3)
Üben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren
Beruf in einem Be-schäftigungsverhältnis und zugleich
freiberuflich in eigener Praxis aus, so haben sie Interessenkonflikte
im Sinne des Patientenwohls zu lösen.
§ 21
Anforderungen an psychotherapeutische
Praxen
(1)
Praxen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
müssen bedarfs-gerecht ausgestattet sein. Die
Räumlichkeiten haben den besonderen Anforderun-gen der
psychotherapeutischen Patienten nach Diskretion und Schutz zu
genügen, z.B. in Bezug auf die Vertraulichkeit des
Wortes.
(2)
Anfragen von Patientinnen und Patienten sollen zeitnah
beantwortet werden. Die Praxis ist entsprechend zu
organisieren.
(3)
Räumlichkeiten, in denen die Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem
privaten Lebensbereich für den Patienten erkennbar getrennt
sein.
§
22 Bezeichnungen für
Praxen
(1)
Die Bezeichnung einer Praxis oder Ambulanz darf nur die
für eine Inanspruch-nahme durch Patientinnen und Patienten
notwendigen Informationen enthalten. Irreführende Zusätze
sind nicht erlaubt.
(2) Andere
Bezeichnungen als “Praxis”, die gesetzlich nicht vorgesehen sind,
bedürfen der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer.
§
23 Gestaltung von Informationen
über Praxen
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf
ihre berufliche Tä-tigkeit und nachgewiesene, besondere
Leistungen und Qualitätsstandards sachlich informierend
hinweisen. Sie sind gegenüber der Kammer auf Verlangen
nachzuwei-sen.
(2)
Berufswidrige Werbung ist Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine nach
Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende
Werbung. Sie dürfen eine solche Werbung durch andere weder
veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetz-licher
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 24
Zusammenschlüsse zur gemeinsamen
Berufsausübung
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich
zur Ausübung ihres Be-rufes in allen rechtlich möglichen
Formen mit anderen Angehörigen ihres Berufsstan-des oder
Angehörigen anderer Berufsgruppen zusammenschließen, wenn
die eigen-verantwortliche und selbstständige sowie nicht
gewerbliche Berufsausübung gewahrt bleibt. Bei allen
Organisationsformen von Zusammenschlüssen muss die freie Wahl
der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch die Patientinnen
und Pa-tienten gewährleistet bleiben.
§ 25
Umgang mit Weisungen in einem
Beschäftigungsverhältnis
(1)
Weisungen für das inhaltliche Vorgehen bei einer
stationären oder ambulanten psychotherapeutischen Behandlung
dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nur von
Vorgesetzten annehmen, die selbst die Berechtigung zur
eigenverantwortlichen Durchführung von Psychotherapien
haben.
In einem Beschäftigungsverhältnis dürfen sie
Weisungen von Vorgesetzten nicht befolgen, die mit dieser
Berufsordnung nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie selbst
nicht verantworten können, sofern sie ihre psychotherapeutische
Tätigkeit betreffen.
(2)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Vorgesetzte
dürfen nur solche Weisungen erteilen, die mit dieser
Berufsordnung vereinbar sind.
§
26 Öffentliches
Auftreten von Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei ihrem
öffentlichen Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des
Berufsstandes schadet.
(2)
Werden sie als Fachleute in der Öffentlichkeit
tätig, müssen die fachlichen Äu-ßerungen
sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein. Sowohl
irrefüh-rende Heilungsversprechen als auch unlautere Vergleiche
mit anderen Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten und deren
Methoden sind untersagt.
§ 27 Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten in der Lehre
(1) In der
Lehre, Supervision und Selbsterfahrung tätige
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die berufsethischen
Standards zu vermitteln, in ihrem eigenen Handeln zu vertreten und
für deren Einhaltung Sorge zu tragen.
(2) Sie
dürfen keine Prüfungen bei Aus-, Fort- und
Weiterbildungsteilnehmerinnen und Aus-, Fort- und
Weiterbildungsteilnehmern abnehmen, die bei ihnen in Selbster-fahrung
oder Lehrtherapie sind oder waren.
(3)
Die Bedingungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung
müssen für alle Betroffe-nen transparent und vertraglich
festgelegt sein.
§ 28 Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten als Gutachterinnen und Gutachter
(1)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen als
Gutachterinnen und Gutachter nur soweit tätig werden, wie ihre
nachzuweisende Fachkenntnis und ihre berufliche Erfahrung ausreichen,
um die zu untersuchende Frage sachgerecht be-antworten zu
können. Sie sind zu einer entsprechenden Qualitätssicherung
ihrer Ar-beit und zur fortlaufenden Überprüfung der
für ihre Gutachten maßgeblichen Kriterien
verpflichtet.
(2)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Gutachterinnen
und Gut-achter haben der Fragestellung ihrer Auftraggeberinnen und
Auftraggeber zu folgen, wobei die Fragen nach ihrer unabhängigen
fachlichen Erkenntnis und dem profes-sionellen Standard entsprechend
beantwortet werden. Im Spannungsfeld der Inte-ressen sind ausgewogene
Bewertungen vorzunehmen und deren Kriterien offen zu legen. Gutachten
dürfen keine Gefälligkeitsaussagen enthalten. Die
Tätigkeit als Gutachter oder Gutachterin ist vor der
Übernahme eines Gutachtenauftrages von einer
psychotherapeutischen Tätigkeit im engeren Sinne abzugrenzen und
den Be-teiligten zu verdeutlichen.
(3)
Die gleichzeitige Behandlung und Begutachtung einer Patientin
oder eines Patienten durch dieselbe Psychotherapeutin oder denselben
Psychotherapeuten schließen sich aus. Gesetzliche Aussage- und
Anzeigepflichten bleiben davon unbe-rührt.
(4)
Gutachten, zu deren Ausstellung die Psychotherapeutinnen und
Psychothera-peuten verpflichtet sind oder die auszustellen sie
übernommen haben, sind innerhalb der mit dem Auftraggeber
vereinbarten Frist vorzulegen.
§
29 Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten in der Forschung
(1)
Planung und Durchführung von Psychotherapiestudien mit
Patientinnen und Patienten haben die international anerkannten
ethischen Prinzipien einzuhalten und sind von den zuständigen
Ethik-Kommissionen zu prüfen.
(2)
Patientinnen und Patienten sind vor der Teilnahme an
Psychotherapiestudien sorgfältig über deren Inhalte,
Rahmenbedingungen und mögliche Belastungen sowie Risiken
aufzuklären. Diese Information und die Zustimmung zur Teilnahme
an der Studie müssen vor Beginn der Durchführung
schriftlich niedergelegt sein.
§ 30
Verstöße gegen
Berufspflichten
Verstöße von
Kammerangehörigen gegen diese Berufsordnung und ihre sonstigen
Berufspflichten werden vor dem Ausschuss für Beschwerde und
Schlichtung der Kammer verhandelt oder bei Vorliegen der
Voraussetzungen des hessischen Heilbe-rufsgesetzes diesem
entsprechend im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.
Kammerangehörige sind verpflichtet, nach entsprechender
Aufforderung des Aus-schusses unverzüglich zur Aufklärung
des Sachverhalts beizutragen.
§
31 Inkrafttreten
Diese Berufsordnung tritt
am Tag nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbe-hörde in
Kraft.
Beschlossen von der
Delegiertenversammlung in ihrer Sitzung am 12./13. November
2004.
Wiesbaden, den 17.
November 2004
Jürgen
Hardt
Präsident